Steuerfreie Sachbezüge – Gesetzesänderungen ab 2020

Einschränkung des steuerfreien 44-Euro Sachbezuges führt zu Handlungsbedarf

Ab dem 01.01.2020 können nicht mehr alle bisherigen Leistungen als steuerfreie Sachbezüge qualifiziert werden und müssen daher voll versteuert werden.

Am 29. November 2019 hat eine Gesetzesänderung den Bundesrat durchlaufen, das Auswirkungen auf den Markt der Anbieter von Geldkarten, Gutscheinen und vergleichbaren Leistungen hat und letztlich auch Arbeitgeber und deren Mitarbeiter betrifft. Derartige Leistungen werden häufig als Benefits im Rahmen des Employer Brandings beworben, um den Mitarbeitern möglichst lukrative Zusatzleistungen bieten zu können und um die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber zu steigern.

Weit verbreitet ist vor allem der steuerfreie Sachbezug. Dabei handelt es sich um kleinere Aufmerksamkeiten seitens des Arbeitgebers bis zu einem Wert von maximal 44 Euro monatlich. Diese Leistungen waren für Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. Auch Sozialversicherungsbeiträge fielen dabei nicht an.

Schon heute ausgenommen von der 44 Euro Freigrenze sind Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Hierfür gilt der sogenannte Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Genauso ist die Sachbezugsregelung nicht anwendbar für Waren, für die ein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wird, so beispielsweise bei Verpflegung und Unterkunft.

Die nunmehr vom BMF angestoßene Neuregelung des Sachbezugs könnte den Anwendungsbereich weiter beschneiden.

Welche Auswirkungen wird es geben nun oder was bedeutet das genau?

Die gute Nachricht lautet, dass die 44 Euro-Freigrenze erhalten bleibt, so dass nach wie vor steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge in dieser Höhe möglich sind. Bei bestimmten Leistungen, wie z.B. von Gutscheinen und Geldkarten müssen allerdings neue Bestimmungen beachtet und befolgt werden:

  • Sie dürfen lediglich für einen Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler genutzt werden, wie beispielsweise bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle.
  • Sie dürfen nicht international, sondern lediglich in Deutschland nutzbar sein.
  • Arbeitgeber dürfen Gutscheine und Geldkarten nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, während eine Gehaltsumwandlung nicht gestattet ist.

Welche Leistungen werden zukünftig nicht mehr begünstigt? Die geplante Neuregelung zum Sachbezug

Reine Geld- und Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, werden somit zukünftig nicht mehr als Sachbezug eingestuft und führen dazu, dass diese Leistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft werden. Davon sind auch Prepaid-Karten mit einer IBAN und somit mit einem eigenen Konto sowie auch Karten mit einer Paypal-Funktion betroffen.

Gleiches gilt genauso für die nachfolgenden Leistungen:

  • zweckgebundene Geldleistungen
  • nachträgliche Kostenerstattungen. Der Arbeitgeber kann somit dem Arbeitnehmer einen Einkauf durch Vorlage einer Quittung nicht mehr als Sachbezug erstatten.
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
  • Beiträge oder Zuwendungen, die einen Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen bei Krankheit, Unfall, Invalidität im Rahmen der Altersversorgung oder bei Todesfall gegen Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch absichern sollen.

Center-Gutscheine, City-Cards sollen hingegen weiterhin einen Sachbezug darstellen. Alle Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum reinen Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern auch Bargeldabhebungen ermöglichen, sind als reine Bargeldleistung zu verstehen und somit nicht dem steuerfreien Sachbezug entsprechend.

Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitgeber

Arbeitgeber konnten bisher im Rahmen ihrer Bemühungen zur Steigerung Ihres Employer Brandings und der Mitarbeiterzufriedenheit, vermehrt zu genannten Sachbezügen als Benefit zurückgreifen.

Durch den nahezu kompletten Wegfall der Regelungen zu Sachbezug, müssten sie ihren Arbeitnehmern entweder lieb gewonnene Leistungen zukünftig streichen oder aber sie müssten anfallende Einkommensteuer- oder Sozialversicherungsabgaben übernehmen. Der Unterschied zu reinen und somit nicht zweckgebundenen Geldleistungen wäre damit aber nicht mehr groß.

Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Arbeitnehmer

Verzichtet der Arbeitgeber aufgrund der beschriebenen Auswirkungen auf die Gewährung vormaliger Sachbezüge, ergäbe dies für den Arbeitnehmer eine de facto Gehaltskürzung, wenn dieser die anfallenden Einkommensteuer- und Sozialversicherungsabgaben selber tragen müsste.

Nutzt der Arbeitgeber aber bestehende Zuwendungen weiter, so würden diese zukünftig in den meisten Fällen als Geldleistung qualifiziert. Damit fallen sie unter die Steuerprogression und könnten sogar noch weitreichendere negative Auswirkungen auf das Entgelt der Arbeitnehmer haben.

Setzt der Arbeitgeber aber auf die dann noch zulässigen Sachbezüge via Händlergutscheine, so würde damit zumindest die Auswahlvielfalt stark limitiert. Insbesondere Leistungen regionaler Unternehmen und Organisationen wären dann wahrscheinlich nicht mehr mit einem solchen Gutschein beziehbar.

Diese neuen Einschränkungen treten mit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Anbieter von Sachbezugskarten sollten sich aber bereits auf die Neuerungen eingestellt und vor dem neuen Jahr Anpassungen vorgenommen haben.

Dabei werden vor allem die Transaktionen auf Deutschland beschränkt und die Voraussetzungen wie eine vertragliche Vereinbarung mit den Händlern sichergestellt. Die Einschränkung des steuerfreien Sachbezuges stand schon länger im Raum und war absehbar. Schlussendlich sorgt die neue gesetzliche Formulierung dafür, dass Lösungen, insbesondere die Kartenlösungen, auch wirklich rechtssicher sind.

Für weitere Informationen raten wir ihnen, sich bei Ihrem jeweiligen Anbieter, zu informieren, wie die neuen Regelungen gehandhabt werden oder kontaktieren Sie Ihrem Steuerberater für weitere Erläuterungen.

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