Neuerungen im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel:

Änderungen, die zum 01.01.2024 in Kraft treten Whistleblowing-Meldestelle Bereits kurz vor dem Jahreswechsel trat eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft. Ab dem am 17. Dezember 2023 müssen alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße einrichten und dauerhaft unterhalten. Bislang galt dies nur für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie für Arbeitgeber in besonderen Branchen. Kommt der Arbeitgeber der angepassten Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems nicht nach, können Bußgelder von bis zu 20.000 Euro verhängt werden. Erhöhung des Mindestlohnes und der Minijobgrenze Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird muss zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Somit ändert sich ebenfalls auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte, die sogenannte Minijobgrenze, zum 1. Januar 2024. Sie beträgt dann 538 Euro brutto (bislang 520 Euro brutto). Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Angestellten die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP)  als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie wurde 2022 eingeführtund soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Ausgleich für inflationsbedingt gestiegene Lebenshaltungskosten zahlen zu können und ist somit frei von Steuern und Abgaben. Neuregelung beim Kinderkrankengeld Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Kalenderjahr bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich abbedungen1 worden ist. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die bestehenden Arbeitsvertragsmuster insoweit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen Der steuerliche Freibetrag für Zuwendungen oder Geldwertvorteile des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen soll ab dem 1. Januar 2024 von augenblicklich 110 Euro auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und je teilnehmenden Mitarbeitenden angehoben werden. Dies gilt für weiterhin bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Eine finale Zustimmung des Bundesrates zur Erhöhung dieser Freigrenze lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information noch nicht vor. Telefonische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (AU) Der Gesetzgeber führt zum 1. Januar 2024 die Möglichkeit für Mitarbeitende, sich telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, dauerhaft wieder ein. Dies gilt allerdings nur für Krankheiten ohne schwere Symptome und auch nur dann, wenn sie in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind. Konkrete Vorgaben dazu sollen bis Ende Januar 2024 in einer Richtlinie ausgearbeitet werden und in Kraft treten. Eine AU für Kinder-Krankmeldung können Eltern, die ein krankes Kind betreuen müssen, seit dem 18.12. für maximal fünf Arbeitstage auch telefonisch erhalten. Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen steigen ab dem 1. Januar 2024. Die Sätze für Dienstreisen innerhalb Deutschlands ab dem 01. Januar 2024 sehen wie folgt aus: “kleine” Verpflegungspauschale: 16 Euro bei einer Auswärtstätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen.  “Große” Verpflegungspauschale: 32 Euro ab 24 Stunden Auswärtstätigkeit. Die Sätze für Auslandsreisen finden Sie “hier” im Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen.  Arbeitszeiterfassung Auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes hat sich der Gesetzgeber bislang nicht verständigen können. Zu erwarten ist jedoch, dass eine elektronische und fälschungssichere Zeiterfassung umzusetzen ist. Ausnahmen für Kleinbetriebe und branchenspezifische Regelungen sind möglich und angedacht. 1 Definition aus www.Juraforum.de  (abbedungen) Der Begriff “abbedungen” stammt aus dem deutschen Zivilrecht und bezeichnet die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, einzelne Rechtsnormen oder Vorschriften außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Die Abbedingung stellt somit eine abweichende Regelung dar, die individuell zwischen den Parteien vereinbart wird. Dies kann nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit und soweit nicht andere zwingende Vorschriften entgegenstehen erfolgen. ? Wie PAROGO bei der Umsetzung helfen kann:Wir stehen bereit, um bei der reibungslosen Umsetzung dieser Neuerungen zu unterstützen. ? Gemeinsam die Zukunft gestalten! Fragen oder wird Hilfe bei der Umsetzung benötigt?Wir sind Ihr Partner für ein erfolgreiches Jahr 2024! ?✨ ? Hinweis zur Richtigkeit: Bitte stets die aktuellen gesetzlichen Regelungen beachten!

Steuerfreie Sachbezüge – Gesetzesänderungen ab 2020

Einschränkung des steuerfreien 44-Euro Sachbezuges führt zu Handlungsbedarf Ab dem 01.01.2020 können nicht mehr alle bisherigen Leistungen als steuerfreie Sachbezüge qualifiziert werden und müssen daher voll versteuert werden. Am 29. November 2019 hat eine Gesetzesänderung den Bundesrat durchlaufen, das Auswirkungen auf den Markt der Anbieter von Geldkarten, Gutscheinen und vergleichbaren Leistungen hat und letztlich auch Arbeitgeber und deren Mitarbeiter betrifft. Derartige Leistungen werden häufig als Benefits im Rahmen des Employer Brandings beworben, um den Mitarbeitern möglichst lukrative Zusatzleistungen bieten zu können und um die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber zu steigern. Weit verbreitet ist vor allem der steuerfreie Sachbezug. Dabei handelt es sich um kleinere Aufmerksamkeiten seitens des Arbeitgebers bis zu einem Wert von maximal 44 Euro monatlich. Diese Leistungen waren für Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. Auch Sozialversicherungsbeiträge fielen dabei nicht an. Schon heute ausgenommen von der 44 Euro Freigrenze sind Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Hierfür gilt der sogenannte Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Genauso ist die Sachbezugsregelung nicht anwendbar für Waren, für die ein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wird, so beispielsweise bei Verpflegung und Unterkunft. Die nunmehr vom BMF angestoßene Neuregelung des Sachbezugs könnte den Anwendungsbereich weiter beschneiden. Welche Auswirkungen wird es geben nun oder was bedeutet das genau? Die gute Nachricht lautet, dass die 44 Euro-Freigrenze erhalten bleibt, so dass nach wie vor steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge in dieser Höhe möglich sind. Bei bestimmten Leistungen, wie z.B. von Gutscheinen und Geldkarten müssen allerdings neue Bestimmungen beachtet und befolgt werden: Sie dürfen lediglich für einen Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler genutzt werden, wie beispielsweise bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle. Sie dürfen nicht international, sondern lediglich in Deutschland nutzbar sein. Arbeitgeber dürfen Gutscheine und Geldkarten nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, während eine Gehaltsumwandlung nicht gestattet ist. Welche Leistungen werden zukünftig nicht mehr begünstigt? Die geplante Neuregelung zum Sachbezug Reine Geld- und Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, werden somit zukünftig nicht mehr als Sachbezug eingestuft und führen dazu, dass diese Leistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft werden. Davon sind auch Prepaid-Karten mit einer IBAN und somit mit einem eigenen Konto sowie auch Karten mit einer Paypal-Funktion betroffen. Gleiches gilt genauso für die nachfolgenden Leistungen: zweckgebundene Geldleistungen nachträgliche Kostenerstattungen. Der Arbeitgeber kann somit dem Arbeitnehmer einen Einkauf durch Vorlage einer Quittung nicht mehr als Sachbezug erstatten. Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten Beiträge oder Zuwendungen, die einen Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen bei Krankheit, Unfall, Invalidität im Rahmen der Altersversorgung oder bei Todesfall gegen Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch absichern sollen. Center-Gutscheine, City-Cards sollen hingegen weiterhin einen Sachbezug darstellen. Alle Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum reinen Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern auch Bargeldabhebungen ermöglichen, sind als reine Bargeldleistung zu verstehen und somit nicht dem steuerfreien Sachbezug entsprechend. Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitgeber Arbeitgeber konnten bisher im Rahmen ihrer Bemühungen zur Steigerung Ihres Employer Brandings und der Mitarbeiterzufriedenheit, vermehrt zu genannten Sachbezügen als Benefit zurückgreifen. Durch den nahezu kompletten Wegfall der Regelungen zu Sachbezug, müssten sie ihren Arbeitnehmern entweder lieb gewonnene Leistungen zukünftig streichen oder aber sie müssten anfallende Einkommensteuer- oder Sozialversicherungsabgaben übernehmen. Der Unterschied zu reinen und somit nicht zweckgebundenen Geldleistungen wäre damit aber nicht mehr groß. Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Arbeitnehmer Verzichtet der Arbeitgeber aufgrund der beschriebenen Auswirkungen auf die Gewährung vormaliger Sachbezüge, ergäbe dies für den Arbeitnehmer eine de facto Gehaltskürzung, wenn dieser die anfallenden Einkommensteuer- und Sozialversicherungsabgaben selber tragen müsste. Nutzt der Arbeitgeber aber bestehende Zuwendungen weiter, so würden diese zukünftig in den meisten Fällen als Geldleistung qualifiziert. Damit fallen sie unter die Steuerprogression und könnten sogar noch weitreichendere negative Auswirkungen auf das Entgelt der Arbeitnehmer haben. Setzt der Arbeitgeber aber auf die dann noch zulässigen Sachbezüge via Händlergutscheine, so würde damit zumindest die Auswahlvielfalt stark limitiert. Insbesondere Leistungen regionaler Unternehmen und Organisationen wären dann wahrscheinlich nicht mehr mit einem solchen Gutschein beziehbar. Diese neuen Einschränkungen treten mit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Anbieter von Sachbezugskarten sollten sich aber bereits auf die Neuerungen eingestellt und vor dem neuen Jahr Anpassungen vorgenommen haben. Dabei werden vor allem die Transaktionen auf Deutschland beschränkt und die Voraussetzungen wie eine vertragliche Vereinbarung mit den Händlern sichergestellt. Die Einschränkung des steuerfreien Sachbezuges stand schon länger im Raum und war absehbar. Schlussendlich sorgt die neue gesetzliche Formulierung dafür, dass Lösungen, insbesondere die Kartenlösungen, auch wirklich rechtssicher sind. Für weitere Informationen raten wir ihnen, sich bei Ihrem jeweiligen Anbieter, zu informieren, wie die neuen Regelungen gehandhabt werden oder kontaktieren Sie Ihrem Steuerberater für weitere Erläuterungen.