HR-Glossar
Jobsharing
Wie sich zwei Beschäftigte einen Arbeitsplatz teilen, warum es keine allgemeine Vertretungspflicht gibt und was beim Ausscheiden einer Person gilt.
1. Was ist das Jobsharing?
Beim Jobsharing teilen sich mehrere Beschäftigte einen Arbeitsplatz. Rechtlich ist das die Arbeitsplatzteilung nach § 13 TzBfG: Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren, dass mehrere Personen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen.
Jede beteiligte Person hat einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Es entsteht keine Gesellschaft und keine gemeinsame Verpflichtung — die Verbindung liegt allein in der Absprache über die Verteilung der Arbeitszeit.
Zwei gesetzliche Klarstellungen prägen die Praxis und werden regelmäßig falsch wiedergegeben. Erstens: Eine allgemeine Vertretungspflicht besteht nicht. Eine Vertretung im Einzelfall ist nur zumutbar, wenn ein dringender betrieblicher Grund vorliegt und die Person zugestimmt hat. Zweitens: Das Ausscheiden einer Person ist kein Kündigungsgrund für die andere.
2. Ursprung und Entwicklung
Jobsharing entstand als Antwort auf eine praktische Lücke. Teilzeit war lange gleichbedeutend mit Aufgaben von geringerem Zuschnitt — Positionen mit Verantwortung galten als nicht teilbar, weil sie Präsenz und durchgängige Ansprechbarkeit verlangten.
Die Arbeitsplatzteilung dreht das um: Nicht die Aufgabe wird verkleinert, sondern auf mehrere Personen verteilt. Damit werden Positionen für Menschen zugänglich, die nicht in Vollzeit arbeiten können oder wollen — und für Betriebe entsteht ein Nebeneffekt, der oft unterschätzt wird: Der Arbeitsplatz ist doppelt besetzt, Wissen liegt nie nur bei einer Person, und Ausfälle treffen ihn weniger hart.
Besondere Aufmerksamkeit hat die Variante für Führungspositionen gefunden, für die sich der Begriff Topsharing eingebürgert hat. Rechtlich ist sie nichts Eigenes — es gilt § 13 TzBfG wie sonst auch. Die Schwierigkeiten liegen nicht im Recht, sondern in der Organisation: Entscheidungswege, Zuständigkeiten und die Frage, wer gegenüber dem Team und gegenüber Dritten spricht.
3. Grundprinzipien und Funktionsweise
Eigene Arbeitsverträge, gemeinsame Absprache
Jede Person steht in einem eigenen Arbeitsverhältnis. Die Teilung betrifft die Verteilung der Arbeitszeit, nicht die Vertragsbeziehung.
Keine allgemeine Vertretungspflicht
§ 13 Abs. 1 Satz 2 TzBfG stellt das ausdrücklich klar. Eine Vertretung im Einzelfall setzt einen dringenden betrieblichen Grund und die Zustimmung der betroffenen Person voraus.
Ausscheiden ist kein Kündigungsgrund
§ 13 Abs. 2 TzBfG: Scheidet eine Person aus, rechtfertigt das keine Kündigung der anderen. Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt möglich.
Die Verteilung gehört geregelt
Wer wann arbeitet, wie Übergaben stattfinden, wie bei Ausfall verfahren wird: Ohne Regelung entsteht der Konflikt genau dann, wenn niemand Zeit dafür hat.
Entgelt und Ansprüche folgen dem Umfang
Jede Person wird nach ihrem Anteil vergütet. Urlaub, Entgeltfortzahlung und Sozialversicherung richten sich nach dem jeweils eigenen Arbeitsverhältnis.
Das Benachteiligungsverbot gilt
Jobsharer sind Teilzeitbeschäftigte. Eine Schlechterstellung wegen der Teilzeit — bei Entgelt, Weiterbildung oder Aufstieg — ist unzulässig.
4. Für wen ist das Jobsharing relevant?
- Beschäftigte mit Betreuungsverpflichtungen – für sie wird eine Position zugänglich, die sonst Vollzeit verlangt. - Führungskräfte in Teilzeit – Topsharing ist der praktikabelste Weg, Führung und reduzierte Arbeitszeit zu verbinden. - Arbeitgeber im Fachkräftewettbewerb – geteilte Stellen erschließen Bewerbergruppen, die sonst nicht erreichbar sind. - Beschäftigte im Übergang in den Ruhestand – Jobsharing ermöglicht Wissenstransfer bei sinkender Arbeitszeit. - Personalabteilungen – sie gestalten Verträge, Vertretungsregeln und die organisatorische Einbettung.
5. Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- Jobsharing und Teilzeit – Teilzeit ist die reduzierte Arbeitszeit einer Person. Jobsharing setzt voraus, dass mehrere sich denselben Arbeitsplatz teilen. - Jobsharing und Jobrotation – die Rotation wechselt Aufgaben zwischen Personen über die Zeit; das Jobsharing teilt einen Arbeitsplatz zeitgleich. - Jobsharing und Arbeit auf Abruf – bei der Abrufarbeit bestimmt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit; beim Jobsharing tun das die Beteiligten untereinander. - Jobsharing und Vertretung – die Vertretung ist ein befristeter Ersatz für eine ausgefallene Person; beim Jobsharing arbeiten beide dauerhaft auf derselben Stelle. - Topsharing und Doppelspitze – gesellschaftsrechtliche Doppelspitzen folgen anderen Regeln; Topsharing ist arbeitsrechtliche Arbeitsplatzteilung.
6. Varianten und Abwandlungen
Die Ausgestaltung unterscheidet sich vor allem in der Aufgabenteilung:
- Geteilte Zeit, geteilte Aufgaben – jede Person bearbeitet eigene Vorgänge; Übergaben sind selten, die Abstimmung gering. - Geteilte Zeit, gemeinsame Aufgaben – beide verantworten dieselben Vorgänge; das erfordert intensive Übergaben, macht aber Vertretung fast überflüssig. - Topsharing – Arbeitsplatzteilung in einer Führungsposition. Entscheidend ist eine klare Regelung, wer wofür entscheidet und wer nach außen spricht. - Überlappungsmodell – die Arbeitszeiten überschneiden sich an einem Tag oder halben Tag; der Abstimmungsaufwand sinkt erheblich. - Jobsharing auf Zeit – etwa im Übergang zum Ruhestand oder bei der Einarbeitung einer Nachfolge.
7. Vorteile und Herausforderungen
Vorteile
- Macht anspruchsvolle Positionen in Teilzeit zugänglich, auch mit Führungsverantwortung
- Der Arbeitsplatz ist doppelt besetzt — Wissen liegt nie nur bei einer Person
- Ausfälle durch Urlaub und Krankheit treffen die Stelle weniger hart
- Zwei Perspektiven auf dieselbe Aufgabe verbessern häufig die Entscheidungsqualität
- Erschließt Bewerbergruppen, die für Vollzeitstellen nicht zur Verfügung stehen
Herausforderungen
- Abstimmung und Übergaben kosten Zeit, die in keiner der beiden Arbeitszeiten eingeplant ist
- Ohne Überlappung droht Informationsverlust an den Übergabepunkten
- Es gibt keine allgemeine Vertretungspflicht — Ausfälle sind nicht automatisch abgedeckt
- Für Dritte ist nicht immer klar, wer zuständig und ansprechbar ist
- Bei Topsharing braucht es eine ausdrückliche Regelung der Entscheidungsbefugnisse
- Scheidet eine Person aus, muss nachbesetzt werden — die andere kann nicht gekündigt werden
8. Best Practices für die Umsetzung
Überlappungszeit einplanen und bezahlen
Ein gemeinsamer halber Tag pro Woche löst die meisten Übergabeprobleme. Wer die Abstimmung nicht als Arbeitszeit einplant, verlagert sie in die Freizeit — und sie unterbleibt dann.
Vertretung ausdrücklich regeln, nicht voraussetzen
§ 13 TzBfG kennt keine allgemeine Vertretungspflicht. Wer Vertretung braucht, muss sie vereinbaren — freiwillig, mit Gegenleistung und in klaren Grenzen.
Zuständigkeiten nach außen sichtbar machen
Für Kunden, Kollegen und Vorgesetzte muss erkennbar sein, wer wann erreichbar ist und wer wofür entscheidet. Sonst landet alles bei der Person, die gerade da ist.
Bei Topsharing die Entscheidungswege schriftlich festlegen
Gemeinsam, abwechselnd oder nach Sachgebieten — alle drei funktionieren. Was nicht funktioniert, ist eine ungeklärte Zuständigkeit im Konfliktfall.
Nachbesetzung früh planen
Scheidet eine Person aus, kann die andere nicht gekündigt werden. Die Stelle ist zu besetzen — und bis dahin ist die verbliebene Person nicht verpflichtet, alles zu übernehmen.
9. Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
- **Keine automatische Vertretung** – § 13 Abs. 1 Satz 2 TzBfG; sie braucht Zustimmung
- **Ausscheiden ist kein Kündigungsgrund** – § 13 Abs. 2 TzBfG
- **Überlappungszeit als Arbeitszeit einplanen** – sonst findet die Abstimmung nicht statt
- **Benachteiligungsverbot beachten** – Jobsharer sind Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer
- **Sie müssen nicht einspringen** – eine allgemeine Vertretungspflicht besteht nicht
- **Eigener Vertrag, eigene Ansprüche** – Urlaub und Entgeltfortzahlung richten sich nach Ihrem Anteil
- **Übergabezeit vereinbaren** – sonst arbeiten Sie sie unbezahlt
- **Zuständigkeiten klären** – besonders in Führungspositionen, bevor der erste Konflikt kommt
10. Fazit
Jobsharing ist die Arbeitsplatzteilung nach § 13 TzBfG: mehrere Beschäftigte, ein Arbeitsplatz, aber je ein eigener Arbeitsvertrag. Es macht Positionen in Teilzeit zugänglich, die sonst Vollzeit verlangen — einschließlich Führungspositionen.
Zwei gesetzliche Klarstellungen werden regelmäßig falsch wiedergegeben. Es gibt keine allgemeine Vertretungspflicht: Wer beim Jobsharing einspringen soll, muss zustimmen, und es braucht einen dringenden betrieblichen Grund. Und das Ausscheiden einer Person rechtfertigt keine Kündigung der anderen — der Arbeitgeber muss nachbesetzen.
Praktisch entscheidet nicht das Recht über den Erfolg, sondern die Organisation. Die häufigste Ursache des Scheiterns ist banal: Die Abstimmung zwischen den Beteiligten wird nicht als Arbeitszeit eingeplant. Dann findet sie in der Freizeit statt — oder gar nicht.
Quellen
- § 13 TzBfG – Arbeitsplatzteilung (öffnet in neuem Tab)
- § 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung (öffnet in neuem Tab)
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag (öffnet in neuem Tab)
- Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (öffnet in neuem Tab)
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