HR-Glossar
Entgeltfortzahlung
Wann Entgeltfortzahlung greift, wie lange sie läuft, was Fortsetzungserkrankungen bedeuten und wie Kleinbetriebe über die U1-Umlage entlastet werden.
1. Was ist die Entgeltfortzahlung?
Entgeltfortzahlung bedeutet: Beschäftigte erhalten ihr Arbeitsentgelt weiter, obwohl sie nicht arbeiten. Der praktisch wichtigste Fall ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; daneben gibt es die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen und in weiteren Fällen persönlicher Verhinderung.
Im Krankheitsfall gilt der Anspruch für bis zu sechs Wochen je Erkrankung. Er setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit vier Wochen ununterbrochen besteht, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt und dass die beschäftigte Person sie nicht verschuldet hat – „Verschulden" meint dabei ein grobes Verstoßen gegen das eigene Interesse, nicht jede Unvorsichtigkeit.
Berechnet wird nach dem Entgeltausfallprinzip: Fortgezahlt wird, was ohne die Arbeitsunfähigkeit verdient worden wäre – einschließlich regelmäßiger Zuschläge und Zulagen, aber ohne Aufwendungsersatz, der tatsächlich nicht angefallen ist.
2. Ursprung und Entwicklung
Der Anspruch ist historisch aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht entstanden und wurde über Jahrzehnte ausgebaut – zunächst für Angestellte, später für alle Beschäftigten einheitlich. Er ist heute im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
Weil eine sechswöchige Fortzahlung kleine Betriebe empfindlich treffen kann, gibt es parallel ein Ausgleichsverfahren: Kleinbetriebe zahlen eine Umlage an die Krankenkassen und bekommen im Krankheitsfall einen Teil des fortgezahlten Entgelts erstattet. Damit wird das Risiko über die Gesamtheit der Kleinbetriebe verteilt, statt einzelne zu überfordern.
3. Grundprinzipien und Funktionsweise
Sechs Wochen je Erkrankung
Der Anspruch besteht für bis zu sechs Wochen. Danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld – einer Leistung der Sozialversicherung, nicht des Arbeitgebers.
Wartezeit von vier Wochen
Erst nach vierwöchigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch. In den ersten Wochen tritt bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse ein.
Entgeltausfallprinzip
Maßstab ist das Entgelt, das ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre. Bei schwankenden Bezügen ist deshalb zu ermitteln, was tatsächlich gearbeitet worden wäre – nicht ein pauschaler Durchschnitt.
Fortsetzungserkrankung
Erkrankt jemand erneut an derselben Ursache, entsteht nicht automatisch ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch. Maßgeblich sind Vorerkrankungszeiten und bestimmte Fristen – die Prüfung erfolgt im Einzelfall anhand der Auskunft der Krankenkasse.
Nachweis- und Anzeigepflichten
Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; die ärztliche Feststellung wird bei gesetzlich Versicherten elektronisch abgerufen, statt in Papierform vorgelegt zu werden.
4. Für wen ist die Entgeltfortzahlung relevant?
- Alle Arbeitgeber – die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße; nur die Erstattung ist auf Kleinbetriebe beschränkt. - Kleinbetriebe – für sie ist das Umlageverfahren der entscheidende Puffer. - Entgeltabrechner – für sie sind Berechnung, Fristenlauf und Vorerkrankungszeiten laufende Praxis. - Beschäftigte – der Anspruch sichert das Einkommen in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung. - Führungskräfte – sie sind meist die Stelle, an der die Krankmeldung eingeht.
5. Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- Entgeltfortzahlung und Krankengeld – die Fortzahlung leistet der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen; danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das niedriger liegt als das bisherige Nettoentgelt. - Entgeltfortzahlung und Kurzarbeitergeld – die Fortzahlung betrifft die einzelne erkrankte Person; Kurzarbeitergeld betrifft einen betrieblich bedingten Arbeitsausfall. - Entgeltfortzahlung und bezahlter Urlaub – der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig und wird durch Arbeitsunfähigkeit nicht verbraucht. - Entgeltfortzahlung und Lohnausfall bei Kinderkrankheit – die Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes folgt eigenen Regeln; die Leistung erbringt in der Regel die Krankenkasse.
6. Varianten und Abwandlungen
- Im Krankheitsfall – der praktisch wichtigste Fall, sechs Wochen je Erkrankung. - An Feiertagen – fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, ist das Entgelt fortzuzahlen. - Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation – sie sind der Arbeitsunfähigkeit im Grundsatz gleichgestellt. - Bei vorübergehender persönlicher Verhinderung – ein eigener, enger gefasster Anspruch; er kann arbeits- oder tarifvertraglich ausgestaltet oder eingeschränkt sein. - Tarifliche Besserstellungen – Tarifverträge können längere Fortzahlungszeiträume oder Zuschüsse zum Krankengeld vorsehen.
7. Vorteile und Herausforderungen
Vorteile
- Beschäftigte sind in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung finanziell abgesichert
- Kleinbetriebe werden über das Umlageverfahren von einem schwer kalkulierbaren Risiko entlastet
- Die Sechs-Wochen-Regel ist klar und für alle Beteiligten vorhersehbar
- Der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeit erspart den Papierweg
Herausforderungen
- Bei längeren oder wiederkehrenden Ausfällen ist die Kostenbelastung für Arbeitgeber erheblich
- Die Prüfung von Fortsetzungserkrankungen ist aufwendig und im Einzelfall strittig
- Bei schwankenden Bezügen ist die Berechnung nach dem Ausfallprinzip fehleranfällig
- Die Umlage ist auch dann zu zahlen, wenn kein Krankheitsfall eintritt
- Der Übergang in das Krankengeld ist für Beschäftigte oft überraschend – das Einkommen sinkt spürbar
8. Best Practices für die Umsetzung
Vorerkrankungszeiten systematisch abfragen
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit gehört die Auskunft der Krankenkasse zum Standard, nicht zur Ausnahme. Ohne sie wird im Zweifel zu lange fortgezahlt.
Anzeige- und Nachweiswege klar regeln
Wem ist wann zu melden, und wie? Eine schriftliche Regelung erspart die wiederkehrende Diskussion und stützt die Abrechnung.
Schwankende Bezüge sauber ermitteln
Bei Schicht-, Zuschlags- und Provisionsanteilen gehört der Berechnungsweg dokumentiert – er wird bei Rückfragen und Prüfungen verlangt.
Erstattungsanträge zeitnah stellen
Die Erstattung aus dem Umlageverfahren kommt nicht von selbst. Sie gehört in den Monatsabschluss, nicht in eine Sammelmappe.
9. Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
- **Erstattungen nicht liegen lassen** – die Umlage wird ohnehin gezahlt; die Erstattung muss beantragt werden
- **Fortsetzungserkrankung immer prüfen** – der neue Sechs-Wochen-Anspruch entsteht nicht automatisch
- **Den Berechnungsweg dokumentieren** – besonders bei Zuschlägen, Provisionen und schwankender Arbeitszeit
- **Betriebliches Eingliederungsmanagement mitdenken** – bei längeren Ausfällen ist es eine eigene Pflicht, nicht eine freundliche Geste
Für Arbeitnehmer
- **Arbeitsunfähigkeit sofort anzeigen** – die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, wann die ärztliche Feststellung vorliegt
- **Den Übergang in das Krankengeld einplanen** – nach sechs Wochen sinkt das Einkommen; das kommt sonst überraschend
- **Bei erneuter Erkrankung die Ursache im Blick behalten** – dieselbe Ursache kann den Anspruch begrenzen
- **Der Urlaubsanspruch bleibt** – Krankheitstage im Urlaub werden bei ärztlichem Nachweis nicht auf den Urlaub angerechnet
10. Fazit
Die Entgeltfortzahlung ist eine der klarsten Regeln des Arbeitsrechts – sechs Wochen, volles Entgelt, nach vier Wochen Zugehörigkeit – und zugleich eine der praktisch aufwendigsten. Die Arbeit steckt nicht in der Regel, sondern in ihren Rändern: Fortsetzungserkrankungen, schwankende Bezüge, Erstattungsanträge. Für Kleinbetriebe ist das Umlageverfahren dabei mehr als eine Nebensache; es verwandelt ein unkalkulierbares Einzelrisiko in einen planbaren Beitrag. Wer Vorerkrankungszeiten konsequent abfragt und Erstattungen zeitnah beantragt, hat den größeren Teil des Aufwands im Griff.
Verwandte Begriffe
Markenversprechen
Software unterstützt. Verantwortung übernehmen Menschen.
Sprechen wir über Ihre Payroll – unverbindlich, konkret und mit einem festen Ansprechpartner vom ersten Tag an.

