HR-Glossar
Freistellung
Welche Arten der Freistellung es gibt, was widerruflich und unwiderruflich bedeutet und wie sich das auf Urlaub, Entgelt und Zwischenverdienst auswirkt.
1. Was ist die Freistellung?
Freistellung bedeutet, dass die beschäftigte Person von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit wird, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Begriff deckt sehr verschiedene Sachverhalte ab — das ist der Grund für die meisten Missverständnisse.
Zu unterscheiden sind vor allem:
- Bezahlt oder unbezahlt — ob das Entgelt weiterläuft.
- Widerruflich oder unwiderruflich — ob die Person zurückgerufen werden kann.
- Einseitig oder vereinbart — ob der Arbeitgeber anordnet oder beide zustimmen.
Besonders folgenreich ist die zweite Unterscheidung, und zwar bei der Freistellung nach einer Kündigung. Nur eine unwiderrufliche Freistellung kann Urlaubsansprüche erfüllen — dafür muss der Urlaub allerdings ausdrücklich angerechnet werden. Bei einer widerruflichen Freistellung geschieht das nicht, weil die Person jederzeit zurückgerufen werden könnte und damit keine Erholung im Rechtssinn vorliegt.
Eine zweite Folge betrifft den Zwischenverdienst: Bei unwiderruflicher Freistellung muss sich die Person anrechnen lassen, was sie anderweitig verdient — bei widerruflicher in der Regel nicht.
2. Ursprung und Entwicklung
Die Freistellung ist keine eigene gesetzliche Figur, sondern ein Sammelbegriff, den die Praxis geprägt und die Rechtsprechung geordnet hat. Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, einseitig freizustellen, gibt es nicht — die beschäftigte Person hat grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch.
Zulässig ist die einseitige Freistellung deshalb nur bei überwiegendem betrieblichem Interesse oder aufgrund vertraglicher Regelung. In der Kündigungsphase wird sie regelmäßig anerkannt; im laufenden Arbeitsverhältnis ist sie begründungsbedürftig.
3. Grundprinzipien und Funktionsweise
Beschäftigungsanspruch als Ausgangspunkt
Ohne Grund oder Vereinbarung gibt es kein Recht, jemanden nach Hause zu schicken.
Unwiderruflich für die Urlaubsanrechnung
Nur wer nicht zurückgerufen werden kann, erholt sich im Rechtssinn. Und der Urlaub muss ausdrücklich angerechnet werden.
Anrechnung von Zwischenverdienst
Bei unwiderruflicher Freistellung ist anderweitiger Verdienst anzurechnen. Das gehört in die Erklärung, sonst entsteht Streit.
Entgelt läuft weiter, wenn nichts anderes vereinbart ist
Wer freistellt, verzichtet auf die Arbeitsleistung, nicht auf die Zahlungspflicht.
Nebentätigkeit während der Freistellung
Sie kann zulässig sein, berührt aber Wettbewerbsverbot und Anrechnungsfragen. Das gehört geregelt.
4. Für wen ist die Freistellung relevant?
- Arbeitgeber in Trennungssituationen – dort ist die Freistellung Standard und fehleranfällig. - Beschäftigte nach Kündigung – für sie geht es um Urlaub, Entgelt und die Frage, ob sie schon anderswo arbeiten dürfen. - Personalabteilung – die Formulierung der Freistellungserklärung entscheidet über ihre Wirkung. - Betriebsrat – bei Freistellungen für Betriebsratstätigkeit gelten eigene Regeln.
5. Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- Freistellung und Urlaub – Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch; die Freistellung kann ihn erfüllen, ist aber nicht dasselbe. - Freistellung und Kurzarbeit – bei Kurzarbeit entfällt Arbeitszeit mit Entgeltausfall und Ersatzleistung; bei bezahlter Freistellung läuft das Entgelt voll. - Freistellung und Suspendierung – die Suspendierung im Zusammenhang mit Verdachtsfällen ist eine besondere, begründungsbedürftige Form. - Freistellung und Beschäftigungsverbot – das Verbot beruht auf Schutzrecht, die Freistellung auf Entscheidung oder Vereinbarung.
6. Varianten und Abwandlungen
- Widerrufliche Freistellung – Rückruf möglich; keine Urlaubsanrechnung, in der Regel keine Anrechnung von Zwischenverdienst. - Unwiderrufliche Freistellung – kein Rückruf; Urlaubsanrechnung möglich, Zwischenverdienst anzurechnen. - Unbezahlte Freistellung (Sonderurlaub) – auf Wunsch der Person, mit Folgen für Versicherungsschutz und Urlaubsanspruch. - Freistellung für Betriebsratstätigkeit – gesetzlich geregelt, mit eigenem Anspruch. - Freistellung zur Pflege oder Kinderbetreuung – eigene gesetzliche Ansprüche mit eigenen Regeln.
7. Vorteile und Herausforderungen
Vorteile
- Trennungen lassen sich konfliktarm gestalten
- Betriebsgeheimnisse und Kundenbeziehungen sind während der Kündigungsfrist geschützt
- Urlaubsansprüche können bei richtiger Ausgestaltung mit erfüllt werden
- Für Beschäftigte Zeit für die berufliche Neuorientierung bei laufendem Entgelt
Herausforderungen
- Wissensübergabe fällt praktisch aus
- Die falsche Form verfehlt die beabsichtigte Urlaubsanrechnung vollständig
- Anrechnung von Zwischenverdienst wird oft vergessen zu regeln
- Unbezahlte Freistellung berührt Versicherungsschutz und Urlaubsanspruch
- Einseitige Freistellung im laufenden Arbeitsverhältnis ist rechtlich angreifbar
8. Best Practices für die Umsetzung
Die Erklärung genau formulieren
Widerruflich oder unwiderruflich, unter Anrechnung welchen Urlaubs, mit oder ohne Anrechnung von Zwischenverdienst. Drei Sätze, die alles entscheiden.
Urlaub ausdrücklich anrechnen
Ohne ausdrückliche Anrechnung bleibt der Anspruch bestehen und ist am Ende abzugelten.
Übergabe vor der Freistellung planen
Wer freistellt, verzichtet auf die verbleibende Zeit. Was übergeben werden soll, gehört davor erledigt.
Bei unbezahlter Freistellung den Versicherungsschutz klären
Nach kurzer Zeit endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Beschäftigung. Das gehört besprochen, bevor die Freistellung beginnt.
9. Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
- **Unwiderruflich, wenn Urlaub angerechnet werden soll** – anders funktioniert es nicht
- **Zwischenverdienst regeln** – die Anrechnung entsteht nicht von selbst, wenn sie nicht erklärt ist
- **Wissensübergabe vorher** – nach der Freistellung ist niemand mehr da
- **Im laufenden Arbeitsverhältnis vorsichtig sein** – der Beschäftigungsanspruch ist die Regel, die Freistellung die Ausnahme
Für Arbeitnehmer
- **Die Erklärung genau lesen** – widerruflich oder unwiderruflich entscheidet über Urlaub und Nebentätigkeit
- **Neue Tätigkeit vorher klären** – bei unwiderruflicher Freistellung wird Verdienst angerechnet
- **Resturlaub prüfen** – wurde er nicht ausdrücklich angerechnet, bleibt er bestehen
- **Bei unbezahlter Freistellung an die Versicherung denken** – der Schutz endet nicht sofort, aber bald
10. Fazit
Freistellung ist ein Wort für viele verschiedene Sachverhalte, und genau darin liegt das Risiko. Die entscheidende Weiche ist widerruflich gegen unwiderruflich: Nur die unwiderrufliche Freistellung kann Urlaub erfüllen — und nur, wenn er ausdrücklich angerechnet wird —, und nur bei ihr ist Zwischenverdienst anzurechnen. Drei Sätze in der Erklärung entscheiden darüber, ob eine Freistellung das leistet, was mit ihr beabsichtigt war. Was sie in keinem Fall leistet, ist Wissensübergabe; die gehört davor.
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