HR-Glossar
Fünftelregelung
Wie die Fünftelregelung außerordentliche Einkünfte entlastet, warum die Zusammenballung entscheidet und weshalb sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr angewendet wird.
1. Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist ein Verfahren zur ermäßigten Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 EStG. Sie mildert den Effekt, dass eine einmalige hohe Zahlung — typischerweise eine Abfindung — im Jahr des Zuflusses in eine höhere Progressionsstufe hineinwächst und deshalb überproportional besteuert wird.
Das Verfahren rechnet so, als verteilte sich die Zahlung auf fünf Jahre: Ermittelt wird die Steuer auf das Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte und die Steuer auf dasselbe Einkommen zuzüglich eines Fünftels. Die Differenz wird verfünffacht. Das Ergebnis ist die Steuer auf die Sonderzahlung.
Die Zahlung selbst wird also nicht auf fünf Jahre verteilt — sie fließt und wirkt in einem Jahr. Nur die Progressionswirkung wird gestreckt. Wo der Steuersatz ohnehin schon am oberen Ende liegt, bringt die Regelung deshalb wenig bis nichts.
2. Ursprung und Entwicklung
Die Vorschrift gibt es seit langem, ihre Bedeutung hat sie aus den Abfindungsfällen. Der Gedanke: Wer über Jahre auf einen Anspruch hinarbeitet und ihn in einem Jahr ausgezahlt bekommt, soll dafür nicht härter besteuert werden als jemand, der denselben Betrag laufend erhält. Das ist ein Gerechtigkeitsargument gegen die Jahresbezogenheit der Einkommensteuer, kein Subventionsgedanke.
Für die Entgeltabrechnung hat sich die Vorschrift zuletzt grundlegend verändert. Früher wandte der Arbeitgeber die Fünftelregelung unmittelbar im Lohnsteuerabzug an; die Entlastung kam mit der Abrechnung. Diese Möglichkeit ist entfallen: § 39b Abs. 3 EStG enthält in der geltenden Fassung keinen Verweis mehr auf § 34 EStG.
Damit hat sich die Rolle des Arbeitgebers verändert. Er behält von der Abfindung die reguläre Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ein. Die Ermäßigung holt die beschäftigte Person sich selbst — über die Einkommensteuererklärung, also erst im Folgejahr.
3. Grundprinzipien und Funktionsweise
Nur außerordentliche Einkünfte
Begünstigt sind die in § 34 Abs. 2 EStG genannten Einkünfte, für Arbeitsverhältnisse vor allem Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG. Eine Bonuszahlung oder eine Tantieme ist keine Entschädigung — sie fällt nicht darunter.
Zusammenballung ist Voraussetzung
Die Entschädigung muss in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen und dazu führen, dass die beschäftigte Person in diesem Jahr mehr erhält als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Wird die Abfindung über zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung regelmäßig.
Die Rechnung streckt die Progression, nicht die Zahlung
Fünf gleiche Schritte auf dem Steuertarif statt eines großen. Der Zufluss bleibt einjährig, auch sozialversicherungsrechtlich.
Die Entlastung sinkt mit steigendem Einkommen
Wer ohnehin im Spitzensteuersatz liegt, gewinnt nichts: Ein Fünftel mehr bewegt den Grenzsteuersatz dann nicht mehr. Die Regelung wirkt am stärksten bei mittleren Einkommen mit hoher Einmalzahlung.
Wirkung erst in der Veranlagung
Der Arbeitgeber wendet sie nicht mehr an. Die Ermäßigung entsteht mit der Einkommensteuererklärung — das Finanzamt prüft die Voraussetzungen und rechnet von Amts wegen die günstigere Variante.
4. Für wen ist die Fünftelregelung relevant?
- Beschäftigte mit Abfindung – für sie ist die Regelung der wichtigste Hebel auf die Steuerlast der Zahlung. - Arbeitgeber und Entgeltabrechner – sie behalten regulär ein und müssen erklären können, warum die Abrechnung keine Ermäßigung zeigt. - Personalabteilungen in Restrukturierungen – bei Aufhebungsverträgen und Sozialplänen ist der Auszahlungszeitpunkt eine steuerlich relevante Stellschraube. - Betriebsräte – bei der Gestaltung von Sozialplänen entscheidet die Verteilung der Zahlung über die Nettowirkung für die Betroffenen. - Steuerlich beratende Stellen – die Prüfung der Zusammenballung ist Einzelfallarbeit.
5. Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- Fünftelregelung und Abfindung – die Abfindung ist die Zahlung, die Fünftelregelung ihre Besteuerung. Nicht jede Abfindung erfüllt die Voraussetzungen. - Fünftelregelung und sonstiger Bezug – eine Abfindung ist abrechnungstechnisch ein sonstiger Bezug und wird als solcher versteuert; die Ermäßigung ist eine Frage der Veranlagung, nicht des Abzugsverfahrens. - Fünftelregelung und Sozialversicherung – eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Mit § 34 EStG hat das nichts zu tun; die beiden Fragen werden nur oft zusammen gestellt. - Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt – der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz, die Fünftelregelung senkt ihn. Beide können im selben Jahr wirken.
6. Varianten und Abwandlungen
Drei Konstellationen entscheiden über Erfolg oder Scheitern:
- Auszahlung in einem Betrag – der Regelfall und die sicherste Gestaltung für die Zusammenballung. - Auszahlung über zwei Kalenderjahre – gefährdet die Zusammenballung und damit die Begünstigung. Eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr wird von der Rechtsprechung allerdings toleriert; wo die Grenze liegt, ist Einzelfallfrage. - Verschiebung in das Folgejahr – sinnvoll, wenn im Austrittsjahr bereits ein hohes laufendes Entgelt angefallen ist. Die Verschiebung des Zuflusszeitpunkts ist zulässig, muss aber vor Entstehen des Anspruchs vereinbart werden.
7. Vorteile und Herausforderungen
Vorteile
- Mildert die Progressionsspitze einer einmaligen hohen Zahlung spürbar
- Wirkt von Amts wegen — das Finanzamt rechnet die günstigere Variante ohne Antrag
- Besonders wirksam bei mittleren Einkommen mit hoher Abfindung
- Schafft einen kalkulierbaren Rahmen für Sozialpläne und Aufhebungsverträge
- Die Voraussetzungen sind durch Rechtsprechung gut geklärt
Herausforderungen
- Seit dem Wegfall im Lohnsteuerabzug wirkt sie erst mit dem Steuerbescheid des Folgejahres
- Die Liquiditätslücke dazwischen überrascht Betroffene regelmäßig
- Bei hohen Einkommen ist die Entlastung gering bis null
- Die Zusammenballung scheitert schnell, wenn die Zahlung über zwei Jahre verteilt wird
- Nicht jede Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
8. Best Practices für die Umsetzung
Die fehlende Ermäßigung in der Abrechnung erklären
Betroffene erwarten die Entlastung auf der Abrechnung, weil es früher so war. Ein Hinweis mit der Abrechnung — reguläre Einbehaltung, Ermäßigung über die Steuererklärung — verhindert die Rückfrage und das Misstrauen.
Den Zuflusszeitpunkt bewusst wählen
Ob die Abfindung im Austritts- oder im Folgejahr zufließt, kann erheblich wirken. Diese Frage gehört in die Verhandlung des Aufhebungsvertrags, nicht in die Abrechnung.
Teilzahlungen über den Jahreswechsel vermeiden
Sie gefährden die Zusammenballung und damit die gesamte Begünstigung. Wo eine Aufteilung unvermeidlich ist, gehört sie steuerlich vorab geprüft.
Bei Unsicherheit die Anrufungsauskunft nutzen
§ 42e EStG erlaubt dem Arbeitgeber, das Betriebsstättenfinanzamt verbindlich zu fragen. Das ist der sichere Weg, wenn die Einordnung als Entschädigung zweifelhaft ist.
9. Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
- **Im Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden** – § 39b Abs. 3 EStG verweist nicht mehr auf § 34 EStG
- **Abfindung als sonstigen Bezug abrechnen** – die Ermäßigung ist Sache der Veranlagung
- **Zuflusszeitpunkt vertraglich regeln** – er ist die wirksamste Stellschraube
- **Erwartungen aktiv steuern** – wer die Entlastung auf der Abrechnung sucht, findet sie nicht mehr
Für Arbeitnehmer
- **Steuererklärung abgeben** – ohne sie kommt die Ermäßigung nicht bei Ihnen an
- **Liquidität einplanen** – die Entlastung wirkt erst mit dem Bescheid des Folgejahres
- **Auszahlung nicht splitten** – eine Verteilung über zwei Jahre kann die Begünstigung kosten
- **Bei hohem Einkommen realistisch rechnen** – im Spitzensteuersatz bringt die Regelung kaum Entlastung
10. Fazit
Die Fünftelregelung streckt die Progression, nicht die Zahlung: Sie rechnet die Steuer so, als verteilte sich eine Abfindung auf fünf Jahre, lässt sie aber in einem Jahr zufließen. Ihre Wirkung hängt deshalb am individuellen Steuersatz — bei mittleren Einkommen ist sie erheblich, im Spitzensteuersatz nahezu null.
Für die Praxis hat sich das Wichtigste verschoben: Der Arbeitgeber wendet die Regelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an — § 39b Abs. 3 EStG verweist in der geltenden Fassung nicht mehr auf § 34 EStG. Er behält regulär ein, und die Ermäßigung entsteht erst mit der Einkommensteuererklärung. Wer das im Aufhebungsvertrag und in der Kommunikation nicht berücksichtigt, erzeugt eine Liquiditätslücke und eine Enttäuschung, die beide vermeidbar gewesen wären. Die zweite Stellschraube bleibt die Zusammenballung: Eine über zwei Jahre verteilte Abfindung verliert die Begünstigung regelmäßig ganz.
Quellen
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte (öffnet in neuem Tab)
- § 24 EStG – Entschädigungen (öffnet in neuem Tab)
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer (öffnet in neuem Tab)
- § 38a EStG – Jahreslohnsteuer (öffnet in neuem Tab)
- § 42e EStG – Anrufungsauskunft (öffnet in neuem Tab)
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