HR-Glossar
Vermögenswirksame Leistungen
Was vermögenswirksame Leistungen sind, welche Anlageformen in Frage kommen und wie die staatliche Arbeitnehmersparzulage dazu passt.
1. Was sind Vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die nicht ausgezahlt, sondern unmittelbar in einen begünstigten Anlagevertrag der beschäftigten Person eingezahlt werden. Sie dienen der Vermögensbildung.
Drei Punkte prägen sie:
- Sie sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Anders als bei der Entgeltumwandlung gibt es keine Begünstigung bei der Einzahlung — der Betrag erhöht das Brutto und wird verbeitragt. - Ein Anspruch besteht nur, wenn er vereinbart ist — über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ein gesetzlicher Anspruch existiert nicht. - Die staatliche Förderung ist eine eigene Sache. Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt gewährt, nicht vom Arbeitgeber, hängt an der Anlageform und an Einkommensgrenzen und wird über die Steuererklärung beantragt.
Beschäftigte können auch selbst vermögenswirksam sparen, wenn der Arbeitgeber nichts oder weniger als den Höchstbetrag zahlt — der Arbeitgeber überweist dann aus dem Netto.
2. Ursprung und Entwicklung
Die vermögenswirksamen Leistungen stammen aus der Vermögenspolitik der 1960er- und 1970er-Jahre. Ihr Ziel war, Arbeitnehmerhaushalte am Produktivvermögen zu beteiligen — daher auch die Förderung gerade für Bausparen und Beteiligungssparen.
Die Beträge sind seit langem nicht wesentlich angehoben worden, weshalb ihre Bedeutung gemessen an heutigen Entgelten gesunken ist. In tarifgebundenen Bereichen sind sie dennoch weit verbreitet und ein selbstverständlicher Bestandteil des Vergütungspakets.
3. Grundprinzipien und Funktionsweise
Direktüberweisung in den Vertrag
Der Arbeitgeber zahlt nicht an die beschäftigte Person, sondern an das Institut. Das ist Voraussetzung der Anlageform.
Steuer- und beitragspflichtig
Der Betrag erhöht das Brutto. Er ist keine steuerbegünstigte Vorsorge.
Anspruch nur aus Vereinbarung
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ohne das gibt es keinen.
Sparzulage ist Sache des Finanzamts
Sie wird über die Steuererklärung beantragt und hängt an Anlageform und Einkommensgrenze. Der Arbeitgeber ist daran nicht beteiligt.
Sperrfrist
Begünstigte Verträge haben eine Bindungsdauer. Eine vorzeitige Verfügung kann die Förderung kosten.
4. Für wen sind Vermögenswirksame Leistungen relevant?
- Beschäftigte in tarifgebundenen Bereichen – dort ist die Leistung meist vorgesehen. - Arbeitgeber – als einfacher, günstiger Baustein im Vergütungspaket. - Entgeltabrechner – Einrichtung, Überweisung und Bescheinigung sind laufende Arbeit. - Beschäftigte mit Einkommen unterhalb der Förderungsgrenzen – für sie kommt die Sparzulage hinzu.
5. Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- VL und Entgeltumwandlung – die Umwandlung ist steuer- und beitragsbegünstigt und dient der Altersversorgung; VL sind steuerpflichtiger Arbeitslohn zur Vermögensbildung. - VL und Arbeitnehmersparzulage – die VL zahlt der Arbeitgeber, die Sparzulage der Staat. Beides kann zusammentreffen, muss aber nicht. - VL und Betriebsrente – VL laufen nicht über das Betriebsrentenrecht und sind keine Versorgungszusage. - VL und Sachbezug – VL sind Geldleistung mit Verwendungsbindung, kein Sachbezug.
6. Varianten und Abwandlungen
- Bausparvertrag – die traditionell verbreitetste Form; in der Regel förderfähig. - Beteiligungssparen – Fonds- oder Beteiligungsverträge; ebenfalls förderfähig, mit eigener Einkommensgrenze. - Banksparplan – möglich, aber regelmäßig nicht förderfähig. - Tilgung eines Baudarlehens – als Verwendung zulässig. - Aufstockung durch Beschäftigte – wer mehr sparen will als der Arbeitgeber zahlt, ergänzt aus dem Netto.
7. Vorteile und Herausforderungen
Vorteile
- Einfache, verständliche Leistung mit hoher Akzeptanz
- Für Arbeitgeber überschaubar in Höhe und Verwaltung
- Staatliche Sparzulage kann hinzukommen
- Fördert Vermögensbildung auch bei kleinen Beträgen
- In tarifgebundenen Bereichen ein Wettbewerbsgleichstand
Herausforderungen
- Steuer- und beitragspflichtig — netto bleibt weniger, als der Betrag vermuten lässt
- Die Beträge sind gemessen an heutigen Entgelten gering
- Sparzulage nur bei bestimmten Anlageformen und unter Einkommensgrenzen
- Sperrfristen binden das Geld über Jahre
- Verwaltungsaufwand bei vielen unterschiedlichen Verträgen
8. Best Practices für die Umsetzung
Vertragsdaten sauber erfassen
Institut, Vertragsnummer, Laufzeit. Fehlerhafte Angaben führen zu Rückläufern und verzögerten Einzahlungen.
Änderungen zeitnah verarbeiten
Neue Verträge, Kündigungen und Institutswechsel wirken ab dem jeweiligen Monat.
Auf die Sparzulage hinweisen
Sie wird über die Steuererklärung beantragt — viele Beschäftigte wissen das nicht und lassen die Förderung liegen.
Bei Tarifbindung zuerst in den Tarifvertrag sehen
Dort stehen Höhe und Voraussetzungen häufig bereits fest.
9. Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
- **VL sind kein steuerbegünstigter Vorsorgebaustein** – wer das sucht, meint die Entgeltumwandlung
- **Direkt an das Institut überweisen** – die Auszahlung an die beschäftigte Person erfüllt den Zweck nicht
- **Vertragsdaten pflegen** – Rückläufer erzeugen Nacharbeit in der Abrechnung
Für Arbeitnehmer
- **Sparzulage beantragen** – über die Steuererklärung, sie kommt nicht automatisch
- **Anlageform bewusst wählen** – nicht jede ist förderfähig
- **Auf die Sperrfrist achten** – vorzeitige Verfügung kann die Förderung kosten
- **Prüfen, ob Ihnen VL zustehen** – in tarifgebundenen Bereichen häufig, sonst nur bei Vereinbarung
10. Fazit
Vermögenswirksame Leistungen sind ein alter, einfacher und weiterhin beliebter Baustein des Vergütungspakets — mit einem Missverständnis, das sich hartnäckig hält: Sie sind kein steuerbegünstigter Vorsorgebaustein. Der Betrag erhöht das Brutto und wird verbeitragt; begünstigt ist erst die staatliche Arbeitnehmersparzulage, und die hängt an Anlageform und Einkommen und muss über die Steuererklärung beantragt werden. Wer steuerlich begünstigt vorsorgen will, meint die Entgeltumwandlung.
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